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123.22 EVAWGOILDI CH-BE

Art. 16 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Ausweisgesetz (EV AwG) - Inkasso 1. Grundsatz

Gebühren und Inkasso
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Art. 16 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Ausweisgesetz (EV AwG) · Inkasso 1. Grundsatz

1. Sämtliche Gebühren und Auslagen sind bei der Antragstellung vor Ort zu bezahlen.

2. Über die Zulassung der Zahlungsmittel entscheidet das Amt für Bevölkerungsdienste (Pass- und Identitätskartendienst).

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