123.22
EVAWGOILDI
CH-BE
Art. 15 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Ausweisgesetz (EV AwG) - 3. In weiteren Fällen
Gebühren und Inkasso
Art. 15 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Ausweisgesetz (EV AwG) · 3. In weiteren Fällen
1. Für das Anbringen einer Richtigkeitsbescheinigung auf einer Ausweiskopie und das Erstellen von Kopien werden die Gebühren gemäss Artikel 23 und Anhang 5A Ziffer 3.2.1 GebV erhoben.