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123.22 EVAWGOILDI CH-BE

Art. 15 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Ausweisgesetz (EV AwG) - 3. In weiteren Fällen

Gebühren und Inkasso
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Art. 15 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Ausweisgesetz (EV AwG) · 3. In weiteren Fällen

1. Für das Anbringen einer Richtigkeitsbescheinigung auf einer Ausweiskopie und das Erstellen von Kopien werden die Gebühren gemäss Artikel 23 und Anhang 5A Ziffer 3.2.1 GebV erhoben.

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