Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
123.22 EVAWGOILDI CH-BE

Art. 14 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Ausweisgesetz (EV AwG) - 2. Bei Verlustmeldungen

Gebühren und Inkasso
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 14 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Ausweisgesetz (EV AwG) · 2. Bei Verlustmeldungen

1. Für die Aufnahme von Ausweisverlustmeldungen gilt der Gebührentarif der Kantonspolizei Bern gemäss Anhang 5C Ziffer 5.1.2 der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV)[5].

2. Die Gebühr wird zwischen dem Amt für Bevölkerungsdienste und der Kantonspolizei Bern zu je 50 Prozent geteilt.

← Art. 13 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Ausweisgesetz (EV AwG) Zuständigkeit Art. 15 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Ausweisgesetz (EV AwG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →