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123.22 EVAWGOILDI CH-BE

Art. 13 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Ausweisgesetz (EV AwG) - Gebühren 1. Im Allgemeinen

Gebühren und Inkasso
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Art. 13 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Ausweisgesetz (EV AwG) · Gebühren 1. Im Allgemeinen

1. Für die Ausstellung von Ausweisen und für weitere Dienstleistungen werden Gebühren sowie obligatorische und fakultative Zuschläge gemäss Artikel 47 VAwG erhoben.

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