123.22
EVAWGOILDI
CH-BE
Art. 13 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Ausweisgesetz (EV AwG) - Gebühren 1. Im Allgemeinen
Gebühren und Inkasso
Art. 13 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Ausweisgesetz (EV AwG) · Gebühren 1. Im Allgemeinen
1. Für die Ausstellung von Ausweisen und für weitere Dienstleistungen werden Gebühren sowie obligatorische und fakultative Zuschläge gemäss Artikel 47 VAwG erhoben.