123.22
EVAWGOILDI
CH-BE
Art. 12 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Ausweisgesetz (EV AwG)
Verlust von Ausweisen
Art. 12 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Ausweisgesetz (EV AwG)
Die Verlustmeldung von Ausweisen richtet sich nach Artikel 23 VAwG. Die Meldung kann auch beim Amt für Bevölkerungsdienste (Pass- und Identitätskartendienst) erfolgen.
Für den Eintrag in das automatisierte Polizeifahndungssystem RIPOL (Sachfahndung) ist ausschliesslich die Kantonspolizei Bern zuständig.