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123.22 EVAWGOILDI CH-BE

Art. 12 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Ausweisgesetz (EV AwG)

Verlust von Ausweisen
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Art. 12 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Ausweisgesetz (EV AwG)

Die Verlustmeldung von Ausweisen richtet sich nach Artikel 23 VAwG. Die Meldung kann auch beim Amt für Bevölkerungsdienste (Pass- und Identitätskartendienst) erfolgen.

Für den Eintrag in das automatisierte Polizeifahndungssystem RIPOL (Sachfahndung) ist ausschliesslich die Kantonspolizei Bern zuständig.

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