123.22
EVAWGOILDI
CH-BE
Art. 11 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Ausweisgesetz (EV AwG) - Identitätskarte
Antrags- und Ausstellungsverfahren
Art. 11 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Ausweisgesetz (EV AwG) · Identitätskarte
Identitätskarten sind ausschliesslich in einem Ausweiszentrum nach Wahl zu beantragen.
Das Antrags- und Ausstellungsverfahren entspricht demjenigen für die Pässe, mit Ausnahme der Erfassung und Speicherung der Fingerabdrücke.