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123.22 EVAWGOILDI CH-BE

Art. 11 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Ausweisgesetz (EV AwG) - Identitätskarte

Antrags- und Ausstellungsverfahren
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Art. 11 Einführungsverordnung zum eidgenössischen Ausweisgesetz (EV AwG) · Identitätskarte

Identitätskarten sind ausschliesslich in einem Ausweiszentrum nach Wahl zu beantragen.

Das Antrags- und Ausstellungsverfahren entspricht demjenigen für die Pässe, mit Ausnahme der Erfassung und Speicherung der Fingerabdrücke.

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