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Art. 3 Einführungsverordnung zur Verordnung über die Gebühren zum Ausländer- und Integrationsgesetz (EV GebV-AIG) - Gebührenbemessung

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Art. 3 Einführungsverordnung zur Verordnung über die Gebühren zum Ausländer- und Integrationsgesetz (EV GebV-AIG) · Gebührenbemessung

1. Die Gebühren gelten für Einzelpersonen.

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