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Art. 1a Einführungsverordnung zur Verordnung über die Gebühren zum Ausländer- und Integrationsgesetz (EV GebV-AIG) - Anwendbares Recht

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Art. 1a Einführungsverordnung zur Verordnung über die Gebühren zum Ausländer- und Integrationsgesetz (EV GebV-AIG) · Anwendbares Recht

1. Es gilt die GebV-AIG, soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält. Die weitere Spezialgesetzgebung des Bundes bleibt vorbehalten.

2. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Gesetzgebung über die Steuerung von Finanzen und Leistungen, namentlich die Verordnung vom 22. Februar 1995 über Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV).

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