122.26
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CH-BE
Art. 11 Einführungsverordnung zur Verordnung über die Gebühren zum Ausländer- und Integrationsgesetz (EV GebV-AIG) - Besondere Vereinbarung
Art. 11 Einführungsverordnung zur Verordnung über die Gebühren zum Ausländer- und Integrationsgesetz (EV GebV-AIG) · Besondere Vereinbarung
1. Das ABEV trifft mit den Städten Bern, Biel und Thun eine besondere Vereinbarung über die Gebührenaufteilung.