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Art. 10a Einführungsverordnung zur Verordnung über die Gebühren zum Ausländer- und Integrationsgesetz (EV GebV-AIG) - Kostenlose Dienstleistungen

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Art. 10a Einführungsverordnung zur Verordnung über die Gebühren zum Ausländer- und Integrationsgesetz (EV GebV-AIG) · Kostenlose Dienstleistungen

1. Legen Ausländerinnen und Ausländer, die sich auf das FZA oder das EFTA-Übereinkommen berufen können, eine Zusicherung der Bewilligung gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a vor, ist die Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung kostenlos.

2. Die Abmeldung in der Gemeinde ist kostenlos.

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