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122.201 OILFAERAIELSA CH-BE

Art. 8 Einführungsverordnung zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EV AIG und AsylG) - Beginn und Ende der Kostenübernahme

Nothilfe für Personen im Asylbereich
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Art. 8 Einführungsverordnung zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EV AIG und AsylG) · Beginn und Ende der Kostenübernahme

1. Das ABEV trägt die Kosten für die Gewährung der Nothilfe

a) an abgewiesene Asylsuchende ab dem Tag der Bewilligung des Gesuchs um Nothilfe,

b) bei neu geborenen Kindern von Nothilfe beziehenden Personen ab dem Tag der Geburt.

2. Die Kostenübernahme dauert bis und mit dem Tag, an dem

a) die Person die Schweiz definitiv verlassen hat oder unkontrolliert ausgereist ist,

b) die Person für den Vollzug der Wegweisung polizeilich angehalten wird,

c) eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird oder ein gesetzlicher Anspruch auf eine solche entsteht oder

d) die Person verstirbt.

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