122.201
OILFAERAIELSA
CH-BE
Art. 7 Einführungsverordnung zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EV AIG und AsylG) - Fehlende Bedürftigkeit
Nothilfe für Personen im Asylbereich
Art. 7 Einführungsverordnung zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EV AIG und AsylG) · Fehlende Bedürftigkeit
1. Als nicht bedürftig im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 EG AIG und AsylG gilt, wer
a Bargeldbeträge von über 100 Franken oder andere Vermögenswerte von über 500 Franken besitzt,
b nach Haftentlassung über Guthaben aus einem Arbeitsentgelt (Pekulium) von über 100 Franken verfügt,
c Unterstützung von Dritten erhält oder
d die angebotenen Leistungen nicht in Anspruch nehmen will.
2. Das ABEV beachtet die Vorgaben der Gesetzgebung über die Krankenversicherung.