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122.201 OILFAERAIELSA CH-BE

Art. 7 Einführungsverordnung zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EV AIG und AsylG) - Fehlende Bedürftigkeit

Nothilfe für Personen im Asylbereich
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Art. 7 Einführungsverordnung zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EV AIG und AsylG) · Fehlende Bedürftigkeit

1. Als nicht bedürftig im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 EG AIG und AsylG gilt, wer

a Bargeldbeträge von über 100 Franken oder andere Vermögenswerte von über 500 Franken besitzt,

b nach Haftentlassung über Guthaben aus einem Arbeitsentgelt (Pekulium) von über 100 Franken verfügt,

c Unterstützung von Dritten erhält oder

d die angebotenen Leistungen nicht in Anspruch nehmen will.

2. Das ABEV beachtet die Vorgaben der Gesetzgebung über die Krankenversicherung.

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