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122.201 OILFAERAIELSA CH-BE

Art. 6 Einführungsverordnung zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EV AIG und AsylG) - Zuständigkeit

Nothilfe für Personen im Asylbereich
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Art. 6 Einführungsverordnung zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EV AIG und AsylG) · Zuständigkeit

1. Das ABEV ist für die Gewährung der Nothilfe zuständig.

2. Andere kantonale Stellen und die Gemeinden verweisen Personen gemäss Artikel 6 EG AIG und AsylG, die bei ihnen um Sozialhilfe oder Nothilfe ersuchen, an das ABEV.

3. Ist ein anderer Kanton für den Vollzug der Wegweisung von Personen gemäss Artikel 6 Absatz 1 EG AIG und AsylG zuständig, verweist das ABEV sie an diesen.

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