122.201
OILFAERAIELSA
CH-BE
Art. 5 Einführungsverordnung zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EV AIG und AsylG)
Vollzug des Ausländerrechts - Kostenvorschuss im Beschwerdeverfahren
Art. 5 Einführungsverordnung zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EV AIG und AsylG)
1. Im Beschwerdeverfahren vor der Sicherheitsdirektion kann von der beschwerdeführenden Partei ein angemessener Kostenvorschuss erhoben werden, wenn sie keine ordentliche Bewilligung zum Aufenthalt in der Schweiz besitzt oder diese abgelaufen ist.