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Art. 4 Einführungsverordnung zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EV AIG und AsylG) - Aufgaben der Städte Bern, Biel und Thun im Besonderen

Vollzug des Ausländerrechts - Gemeinden
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Art. 4 Einführungsverordnung zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EV AIG und AsylG) · Aufgaben der Städte Bern, Biel und Thun im Besonderen

1. Die Migrationsbehörden der Städte Bern, Biel und Thun vollziehen das AIG auf ihrem Gebiet.

2. Sie können anordnen

a) Ausschaffungen,

b) ausländerrechtliche Zwangsmassnahmen,

c) den Vollzug von strafrechtlichen Landesverweisungen.

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