Art. 3 Einführungsverordnung zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EV AIG und AsylG) - Aufgaben der Gemeinden im Allgemeinen
Art. 3 Einführungsverordnung zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EV AIG und AsylG) · Aufgaben der Gemeinden im Allgemeinen
1. Die Gemeinden
a unterstützen das ABEV bei der Aufgabenerfüllung,
b überwachen die An- und Abmeldung von ausländischen Personen,
c führen ein Verzeichnis der bei ihnen gemeldeten ausländischen Personen, die einer ausländerrechtlichen Bewilligung bedürfen,
d melden dem ABEV Änderungen des Personenstands von ausländischen Personen,
e überwachen die Befolgung der Anordnungen und Verfügungen des ABEV,
f überweisen dem ABEV eingehende ausländerrechtliche Gesuche und geben dabei die für den Entscheid massgeblichen Umstände wie insbesondere zur Integration bekannt,
g nehmen Stellung zu Verlängerungsgesuchen,
h melden dem ABEV unzumutbare Wohnverhältnisse von ausländischen Personen,
i bewahren bei gewerbsmässiger Beherbergung die Meldescheine während fünf Jahren auf.
2. Sie bezeichnen eine zuständige Stelle und melden diese dem ABEV.