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122.201 OILFAERAIELSA CH-BE

Art. 3 Einführungsverordnung zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EV AIG und AsylG) - Aufgaben der Gemeinden im Allgemeinen

Vollzug des Ausländerrechts - Gemeinden
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Art. 3 Einführungsverordnung zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EV AIG und AsylG) · Aufgaben der Gemeinden im Allgemeinen

1. Die Gemeinden

a unterstützen das ABEV bei der Aufgabenerfüllung,

b überwachen die An- und Abmeldung von ausländischen Personen,

c führen ein Verzeichnis der bei ihnen gemeldeten ausländischen Personen, die einer ausländerrechtlichen Bewilligung bedürfen,

d melden dem ABEV Änderungen des Personenstands von ausländischen Personen,

e überwachen die Befolgung der Anordnungen und Verfügungen des ABEV,

f überweisen dem ABEV eingehende ausländerrechtliche Gesuche und geben dabei die für den Entscheid massgeblichen Umstände wie insbesondere zur Integration bekannt,

g nehmen Stellung zu Verlängerungsgesuchen,

h melden dem ABEV unzumutbare Wohnverhältnisse von ausländischen Personen,

i bewahren bei gewerbsmässiger Beherbergung die Meldescheine während fünf Jahren auf.

2. Sie bezeichnen eine zuständige Stelle und melden diese dem ABEV.

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