122.201
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CH-BE
Art. 2 Einführungsverordnung zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EV AIG und AsylG) - Amt für Wirtschaft
Vollzug des Ausländerrechts - Kanton
Art. 2 Einführungsverordnung zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EV AIG und AsylG) · Amt für Wirtschaft
1. Das Amt für Wirtschaft (AWI) ist die zuständige kantonale Stelle für den arbeitsmarktlichen Vorentscheid.
2. Es teilt zustimmende arbeitsmarktliche Vorentscheide mit
a) der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller,
b) dem ABEV,
c) den Migrationsbehörden der Städte Bern, Biel und Thun,
d) dem Amt für Integration und Soziales (AIS).
3. Der arbeitsmarktliche Vorentscheid ist für die Migrationsbehörden verbindlich, wobei die Aufenthaltsregelung trotz des zustimmenden Vorentscheids aus anderen als wirtschaftlichen oder arbeitsmarktlichen Gründen verweigert werden kann.