122.201
OILFAERAIELSA
CH-BE
Art. 11 Einführungsverordnung zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EV AIG und AsylG) - Betrieb von Kollektivunterkünften
Nothilfe für Personen im Asylbereich
Art. 11 Einführungsverordnung zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EV AIG und AsylG) · Betrieb von Kollektivunterkünften
1. Beim Betrieb von Kollektivunterkünften gemäss Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzes gelten die Vorschriften gemäss Artikel 37 und 38 der Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) sinngemäss.
2. Die Hausordnung der Kollektivunterkunft muss dem ABEV zur Genehmigung unterbreitet werden.
3. Vorfälle, welche die Sicherheit in und um die Kollektivunterkunft betreffen, müssen von der Betreiberin oder dem Betreiber unverzüglich dem ABEV und, sofern es sich dabei um Offizialdelikte handelt, der Kantonspolizei gemeldet werden.