Art. 10 Einführungsverordnung zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EV AIG und AsylG) - Aufgabenübertragung
Art. 10 Einführungsverordnung zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EV AIG und AsylG) · Aufgabenübertragung
1. Die öffentlichen oder privaten Trägerschaften, die im Auftrag des ABEV die Nothilfe gewähren, verfügen neben den Voraussetzungen gemäss Artikel 11 Absatz 1 EG AIG und AsylG über
a) ein Betriebs- und Sicherheitskonzept,
b) eine Hausordnung,
c) ein Konzept zur Qualitätsentwicklung und -sicherung,
d) ein Organigramm und ein Personalverzeichnis,
e) hinreichend Personal, um einen Betrieb rund um die Uhr sicherzustellen,
f) eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung.
2. Sie stellen dem ABEV fristgerecht alle Informationen zur Verfügung, die für die Steuerung des Angebots, die Qualitätssicherung und die Überprüfung der Leistungskosten erforderlich sind.
3. Die erforderlichen Fachkompetenzen gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a EG AIG und AsylG erfüllt insbesondere, wer über eine abgeschlossene Berufsausbildung im Sozialbereich oder mehrjährige Berufserfahrung darin verfügt.