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CH-BE
Art. 9 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG) - Antrag auf Härtefallbewilligung oder Verlängerung der Ausreisefrist
Nothilfe für Personen im Asylbereich - Vollzug - Zuständigkeit und Verfahren
Art. 9 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG) · Antrag auf Härtefallbewilligung oder Verlängerung der Ausreisefrist
1. Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion beantragt der zuständigen Stelle des Bundes in Anwendung von Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 45 Absatz 2bis AsylG, dass Personen, die nach mehrjährigem Asylverfahren einen rechtskräftigen Wegweisungsentscheid erhalten, ein bestehendes Lehrverhältnis abschliessen können. Die Voraussetzungen des Bundesrechts sind dabei zu berücksichtigen.