122.20
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CH-BE
Art. 8 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG)
Nothilfe für Personen im Asylbereich - Vollzug - Zuständigkeit und Verfahren
Art. 8 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG)
1. Der Regierungsrat bezeichnet die für die Gewährung der Nothilfe zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion durch Verordnung.
2. Er legt die Voraussetzungen für den Zugang zur Nothilfe und das Verfahren zur Gewährung der Nothilfe durch Verordnung fest.