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CH-BE
Art. 7 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG) - Pflichten
Nothilfe für Personen im Asylbereich - Grundsätze
Art. 7 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG) · Pflichten
1. Personen gemäss Artikel 6 Absatz 1 haben
a) Weisungen zu befolgen,
b) bei sämtlichen amtlichen Handlungen der Behörden mitzuwirken, insbesondere bei der Beschaffung von Identitätsdokumenten,
c) der zuständigen Stelle die erforderlichen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen sowie Änderungen unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen,
d) die Hausordnung am Ort ihrer Unterbringung zu beachten,
e) alles zu unterlassen, was das geordnete Zusammenleben am Ort ihrer Unterbringung stört oder gefährdet,
f) die ihnen zugewiesenen Gemeinschafts- und Reinigungsarbeiten zu erledigen.