Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
122.20 LILFAEEGAIGEASYLGLFAE CH-BE

Art. 5 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG) - Aufsicht

Aufgaben und Zuständigkeiten beim Vollzug des AIG
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (57 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG) · Aufsicht

Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion übt die fachliche Aufsicht über die Gemeinden aus.

Sie sorgt für eine möglichst einheitliche Rechtsanwendung und kann Weisungen erlassen.

← Art. 4 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG) Gegenstand Art. 5a Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →