122.20
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CH-BE
Art. 46 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG) - Überprüfung besonderer Unterbringungen
Übergangsbestimmungen - Gewährung der Nothilfe
Art. 46 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG) · Überprüfung besonderer Unterbringungen
1. Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion überprüft innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Situation von Personen gemäss Artikel 6 Absatz 1, die Nothilfeleistungen beziehen, die erheblich über den Leistungsumfang gemäss Artikel 16 Absatz 1 und 2 hinausgehen, namentlich weil sie in individuellen Unterkünften oder spezialisierten Einrichtungen untergebracht sind.
2. Bis zum Abschluss der Überprüfung können die Personen gemäss Artikel 6 Absatz 1 in der besonderen Unterbringung verbleiben.
3. Beschwerden gegen Umplatzierungen haben keine aufschiebende Wirkung.