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CH-BE
Art. 44 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG) - Weitere Befugnisse
Übergangsbestimmungen - Vollzug des AIG
Art. 44 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG) · Weitere Befugnisse
1. Mit der Kompetenzübertragung gemäss Artikel 43 Absatz 1 können die Gemeinden, die am 31. Dezember 2007 über ein kommunales Polizeikorps verfügt haben, zum Vollzug des AIG und in Koordination mit der Kantonspolizei Einvernahmen gemäss Artikel 142 Absatz 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) unter Beachtung der strafprozessualen Vorgaben durchführen und zu diesem Zweck polizeiliche Vorladungen gemäss Artikel 206 StPO erlassen.
2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinden, die Massnahmen gemäss Absatz 1 vollziehen, müssen über eine polizeiliche oder eine dieser gleichwertige Ausbildung verfügen. Sie sind der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion zu melden.