122.20
LILFAEEGAIGEASYLGLFAE
CH-BE
Art. 43 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG) - Verfügungskompetenz
Übergangsbestimmungen - Vollzug des AIG
Art. 43 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG) · Verfügungskompetenz
1. Der Regierungsrat kann durch Verordnung vorsehen, dass Gemeinden, denen die Verfügungskompetenz zum Vollzug des AIG vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Verordnung ganz oder teilweise übertragen wurde, diese Kompetenz weiterhin ausüben können, wenn sie über die erforderlichen Ressourcen und das erforderliche Fachwissen verfügen.
2. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Aufgabenübertragung gemäss Absatz 1. Eine allfällige Übertragung wird vom Kanton nicht entschädigt.
3. Gegen Verfügungen der Gemeinden kann bei der Sicherheitsdirektion Beschwerde geführt werden. Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen des VRPG.