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CH-BE
Art. 40 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG) - Datenbearbeitungssysteme
Datenschutz
Art. 40 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG) · Datenbearbeitungssysteme
1. Personendaten über die Gewährung der Nothilfe und der Rückkehrhilfe werden im Datenbearbeitungssystem gemäss Artikel 48 SAFG bearbeitet.
2. Für den Betrieb, die elektronischen Zugriffsrechte, die Verantwortlichkeiten und den Datenschutz sind die Bestimmungen des SAFG sowie diejenigen zur Informationssicherheit und zum Datenschutz anwendbar.
3. Für die Datenbearbeitungssysteme zum Vollzug des AIG und AsylG gelten im Übrigen die Vorgaben des Bundesrechts.