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Art. 38 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG) - Datenbekanntgabe

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Art. 38 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG) · Datenbekanntgabe

1. Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen des Kantons und der Gemeinden sowie die mit Aufgaben gemäss diesem Gesetz beauftragten Trägerschaften können zum Vollzug dieses Gesetzes bearbeitete Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, im Einzelfall untereinander und anderen Behörden bekannt geben, wenn die Daten für die Empfängerin oder den Empfänger zur Erfüllung ihrer oder seiner gesetzlichen Aufgabe erforderlich sind.

2. Im Übrigen richtet sich die Bekanntgabe von Personendaten durch die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden nach den ausländer- und asylrechtlichen Bestimmungen des Bundesrechts und der kantonalen Datenschutzgesetzgebung.

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