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Art. 37 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG) - Bearbeitung von Personendaten

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Art. 37 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG) · Bearbeitung von Personendaten

1. Die für den Vollzug der Aufgaben gemäss diesem Gesetz zuständigen Stellen des Kantons und der Gemeinden sowie die mit Aufgaben gemäss diesem Gesetz beauftragten Trägerschaften können Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, von Ausländerinnen und Ausländern sowie von an Verfahren gemäss diesem Gesetz beteiligten Dritten bearbeiten oder bearbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.

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