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Art. 35 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG) - Rechtsschutz

Vollzug freiheitsentziehender Zwangsmassnahmen des Ausländerrechts
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Art. 35 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG) · Rechtsschutz

1. Gegen Verfügungen der Leitung der Vollzugseinrichtung können die Eingewiesenen Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion führen.

2. Entscheide der Sicherheitsdirektion können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

3. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

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