122.20
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CH-BE
Art. 33 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG) - Rechte der Eingewiesenen
Vollzug freiheitsentziehender Zwangsmassnahmen des Ausländerrechts
Art. 33 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG) · Rechte der Eingewiesenen
1. Die Eingewiesenen haben Anspruch auf täglich mindestens eine Stunde Aufenthalt im Freien.
2. Soweit nicht Gründe der Sicherheit und Ordnung entgegenstehen, haben Eingewiesene zudem Anspruch auf
a gemeinschaftliche Unterbringung und soziale Kontakte,
b nicht überwachte telefonische und schriftliche Kontakte zur Aussenwelt sowie nicht überwachten Empfang von Besuch.
3. Dauert der Freiheitsentzug länger als zwei Monate, wird den Eingewiesenen eine angemessene Arbeit angeboten.
4. Den Bedürfnissen von Personen gemäss Artikel 17 Absatz 1 und Familien mit Kindern ist bei der Ausgestaltung des Vollzugs Rechnung zu tragen.