122.20
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CH-BE
Art. 32 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG) - Vollzug
Vollzug freiheitsentziehender Zwangsmassnahmen des Ausländerrechts
Art. 32 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG) · Vollzug
1. Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion vollzieht die freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen des Ausländerrechts in geeigneten Räumlichkeiten.
2. Die Bestimmungen der Justizvollzugsgesetzgebung finden Anwendung, soweit dies mit dem Zweck des Freiheitsentzugs vereinbar ist und nachfolgend keine besonderen Regelungen getroffen werden.