122.20
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CH-BE
Art. 30 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG) - Verfahren
Anordnung der Ausschaffung und von Zwangsmassnahmen
Art. 30 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG) · Verfahren
1. Zwangsmassnahmen sind schriftlich anzuordnen und zu begründen.
2. Ausländische Personen, die aufgrund einer Zwangsmassnahme inhaftiert werden, sind in einer ihnen verständlichen Sprache über die Gründe der Haft und über die ihnen zustehenden Rechte zu unterrichten.
3. Eltern mit Kindern und Jugendlichen unter 15 Jahren werden nicht inhaftiert.