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Art. 3 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG) - Aufgaben des Kantons

Aufgaben und Zuständigkeiten beim Vollzug des AIG
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Art. 3 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG) · Aufgaben des Kantons

1. Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion vollzieht das AIG, soweit dieses oder ein anderes Gesetz keine abweichenden Zuständigkeiten vorsieht.

2. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion trifft die arbeitsmarktlichen Vorentscheide. Der Regierungsrat kann ihr weitere in diesem Zusammenhang stehende Aufgaben übertragen.

3. Der Regierungsrat bezeichnet die für den Vollzug des AIG zuständigen Stellen der Sicherheitsdirektion und der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion durch Verordnung.

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