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Art. 29 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG) - Zuständigkeit

Anordnung der Ausschaffung und von Zwangsmassnahmen
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Art. 29 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG) · Zuständigkeit

1. Die Anordnung der Ausschaffung, der Durchsuchung und der in Artikel 73 bis 81 AIG aufgeführten Zwangsmassnahmen obliegt der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion gemäss Artikel 3 Absatz 1.

2. Soweit der Regierungsrat die Verfügungskompetenz in ausländerrechtlichen Angelegenheiten gemäss Artikel 43 Absatz 1 an Gemeinden überträgt, kann auch die Zuständigkeit für die Anordnung der Ausschaffung und von Zwangsmassnahmen übertragen werden.

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