122.20
LILFAEEGAIGEASYLGLFAE
CH-BE
Art. 28 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG)
Förderung der freiwilligen Ausreise und Rückkehrhilfe
Art. 28 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG)
1. Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion fördert die freiwillige Ausreise von rechtskräftig weggewiesenen Personen mit abgelaufener Ausreisefrist.
2. Sie kann für ausreisewillige Personen besondere Leistungsangebote zur Vorbereitung und Erleichterung der Rückkehr in die Heimat bereitstellen.
3. Sie kann die Aufgaben gemäss Absatz 1 und 2 durch Leistungsverträge ganz oder teilweise an geeignete Trägerschaften übertragen. Die Bestimmungen gemäss Artikel 10 bis 15 gelten sinngemäss.