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Art. 26 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG) - Finanzierung

Nothilfe für Personen im Asylbereich - Kosten
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Art. 26 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG) · Finanzierung

1. Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes anfallenden Nothilfekosten gemäss Artikel 16 und 17 werden dem Lastenausgleich Sozialhilfe zugeführt, soweit sie nicht durch Beiträge des Bundes gedeckt sind.

2. Der Regierungsrat bewilligt die Ausgaben für Nothilfeleistungen gemäss Artikel 16 und für die Sicherheit bei Unterbringungen gemäss Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a abschliessend. Die zuständige Kommission des Grossen Rates ist periodisch in geeigneter Weise zu informieren.

3. Für die Ausgaben und Leistungen gemäss Artikel 17 gelten die Bestimmungen gemäss Artikel 42 und 43 SAFG sinngemäss.

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