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Art. 25 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG) - Kostenersatz an Dritte

Nothilfe für Personen im Asylbereich - Kosten
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Art. 25 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG) · Kostenersatz an Dritte

1. Wer Personen gemäss Artikel 6 Absatz 1 ohne Auftrag des Kantons unterstützt oder medizinisch versorgt, hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten.

2. Leistungen für medizinische Notfälle können der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion in Rechnung gestellt werden.

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