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Art. 23d Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG) - Rechte und Pflichten

Nothilfe für Personen im Asylbereich - Freiwillige Unterbringung bei Privaten
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Art. 23d Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG) · Rechte und Pflichten

1. Privat untergebrachte Personen

a) erhalten eine Bargeldauszahlung anstelle von Sachleistungen gemäss Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b,

b) werden gemäss Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c versichert,

c) beachten die ihnen durch Gesetz und Verordnung auferlegten Pflichten.

2. Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion legt die Form und die Periodizität der Bargeldauszahlung individuell fest. In der Regel erfolgt die Auszahlung monatlich.

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