122.20
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CH-BE
Art. 23c Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG) - Haftungsausschluss und Vereinbarung
Nothilfe für Personen im Asylbereich - Freiwillige Unterbringung bei Privaten
Art. 23c Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG) · Haftungsausschluss und Vereinbarung
1. Der Kanton haftet weder für Schäden, die durch die privat untergebrachten Personen verursacht werden, noch für solche, die diese infolge der privaten Unterbringung erleiden.
2. Die privat untergebrachten Personen und die Privaten schliessen mit der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion eine Vereinbarung ab, die
a) ihre Rechte und Pflichten regelt,
b) einen Haftungsausschluss gemäss Absatz 1 vorsieht,
c) auf eine Dauer von maximal sechs Monaten befristet ist und um jeweils sechs Monate verlängert werden kann,
d) von ihnen fristlos aufgelöst werden kann.