Art. 23a Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG) - Voraussetzungen
Art. 23a Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG) · Voraussetzungen
1. Privat untergebracht werden können volljährige Einzelpersonen oder Familien gemäss Artikel 6 Absatz 1,
a) bei denen der Wegweisungsvollzug nicht absehbar ist,
b) die ihr Asylgesuch vor dem 1. März 2019 eingereicht oder vor mehr als zwei Jahren einen rechtskräftigen negativen Asylentscheid samt Wegweisung im erweiterten Asylverfahren gemäss Artikel 26d AsylG erhalten haben, und
c) die ihre Pflichten gemäss Artikel 7 Absatz 1 beachten.
2. Die Frist von zwei Jahren gemäss Absatz 1 Buchstabe b kann verkürzt werden, wenn Familien mit minderjährigen Kindern betroffen sind.
3. Private können Personen gemäss Absatz 1 mit Einverständnis der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion freiwillig und ohne Entschädigung im gleichen Haushalt oder an gleicher Wohnadresse unterbringen, wenn
a) sie über ausreichend Wohnraum verfügen,
b) sie einen guten strafrechtlichen und finanziellen Leumund geniessen,
c) die Möglichkeit einer Kontaktnahme mit der Person gemäss Absatz 1 durch die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion jederzeit gewährleistet ist,
d) der Wegweisungsvollzug dadurch nicht erschwert wird.
4. Pro Haushalt oder Wohnadresse kann nur eine Einzelperson oder eine Familieneinheit untergebracht werden.