122.20
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CH-BE
Art. 2 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG) - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG) · Zweck
1. Dieses Gesetz bezweckt
a) den effizienten Vollzug des AIG,
b) die Gewährleistung der verfassungsmässigen Nothilfe für bedürftige Personen gemäss Artikel 6 Absatz 1,
c) den konsequenten und raschen Wegweisungsvollzug von Personen gemäss Artikel 6 Absatz 1,
d) die Förderung der freiwilligen Ausreise von Personen ohne Aufenthalts- und Bleiberecht oder entsprechende Perspektive,
e) den Erlass von Regelungen betreffend die Bewilligungen zur Erwerbstätigkeit sowie von Härtefällen gemäss den Möglichkeiten des Kantons.