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Art. 19 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG) - Normale Lage

Nothilfe für Personen im Asylbereich - Unterbringung im Allgemeinen
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Art. 19 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG) · Normale Lage

1. Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion sorgt in Zusammenarbeit mit der Gesundheits-, Sozial- und Intergrationsdirektion sowie den Trägerschaften für eine ausreichende Anzahl an geeigneten temporären und dauerhaften Unterkünften für Personen in Nothilfe und schafft angemessene Reserven.

2. Sie orientiert sich dabei an den Prognosen der Bundesbehörden zur Entwicklung der Asylgesuche.

3. Die Gemeinden sowie die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter werden frühzeitig in die Suche nach Unterkünften einbezogen und wirken aktiv mit.

4. Der Regierungsrat kann den Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthaltern Aufgaben gemäss Absatz 1 und die Koordination gemäss Artikel 23 Absatz 1 übertragen.

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