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CH-BE
Art. 16 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG) - Inhalt und Grenzen
Nothilfe für Personen im Asylbereich - Umfang
Art. 16 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG) · Inhalt und Grenzen
1. Die Nothilfeleistungen beschränken sich grundsätzlich auf das verfassungsrechtliche Minimum.
2. Sie werden in der Regel in Form von Sachleistungen ausgerichtet und beinhalten
a. die Unterbringung in einer Kollektivunterkunft,
b. die Bereitstellung von Nahrung und Abgabe von Hygieneartikeln im Umfang der tiefsten Stufe, welche die Gesetzgebung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich vorsieht,
c. die Leistungen aus der obligatorischen Krankenversicherung gemäss Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)[[8]](#enumeration_itemtext_content_fn_2872742_2_8_c),
d. Kleidungsstücke und andere Sachmittel bei dringendem und nachgewiesenem Bedarf.
3. Leistungen werden nicht rückwirkend ausgerichtet.