122.20
LILFAEEGAIGEASYLGLFAE
CH-BE
Art. 15 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG) - Pflichten
Nothilfe für Personen im Asylbereich - Vollzug - Aufgabenübertragung
Art. 15 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG) · Pflichten
1. Soweit dies für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlich ist und ohne dass sie von allfälligen besonderen Geheimhaltungspflichten entbunden werden müssen, sind die Trägerschaften verpflichtet, der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion
a Auskünfte zu erteilen,
b Einsicht in die Akten zu gewähren,
c Angaben zum Betrieb, zur Leistung und zur Qualität zu liefern,
d Änderungen bei den gesetzlichen Voraussetzungen zum Abschluss von Leistungsverträgen zu melden,
e Zutritt zu den privaten Einrichtungen und deren Räumlichkeiten zu verschaffen,
f jede Unterstützung zu gewähren, die für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlich ist.