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Art. 12 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG) - Zuweisungen und Verfahren

Nothilfe für Personen im Asylbereich - Vollzug - Aufgabenübertragung
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Art. 12 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG) · Zuweisungen und Verfahren

1. Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion weist den Trägerschaften Personen gemäss Artikel 6 Absatz 1 zu.

2. Die Trägerschaften können im Rahmen der ihnen übertragenen Kompetenzen Verfügungen erlassen.

3. Über Beschwerden entscheidet die Sicherheitsdirektion.

4. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG).

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