122.20
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CH-BE
Art. 11 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG) - Voraussetzungen
Nothilfe für Personen im Asylbereich - Vollzug - Aufgabenübertragung
Art. 11 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG) · Voraussetzungen
1. Die Aufgabenübertragung gemäss Artikel 10 Absatz 1 setzt voraus, dass
a die Leitung und das Personal über die erforderlichen Fachkompetenzen verfügen und
b die Betriebsführung sichergestellt ist.
2. Der Regierungsrat kann weitere Anforderungen und Bedingungen für den Abschluss eines Leistungsvertrags durch Verordnung festlegen.