Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
122.20 LILFAEEGAIGEASYLGLFAE CH-BE

Art. 11 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG) - Voraussetzungen

Nothilfe für Personen im Asylbereich - Vollzug - Aufgabenübertragung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (57 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 11 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG) · Voraussetzungen

1. Die Aufgabenübertragung gemäss Artikel 10 Absatz 1 setzt voraus, dass

a die Leitung und das Personal über die erforderlichen Fachkompetenzen verfügen und

b die Betriebsführung sichergestellt ist.

2. Der Regierungsrat kann weitere Anforderungen und Bedingungen für den Abschluss eines Leistungsvertrags durch Verordnung festlegen.

← Art. 10 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG) Gegenstand Art. 12 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →