122.20
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CH-BE
Art. 10 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG) - Umfang und Leistungserbringerin
Nothilfe für Personen im Asylbereich - Vollzug - Aufgabenübertragung
Art. 10 Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG) · Umfang und Leistungserbringerin
1. Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion kann die Gewährung der Nothilfe durch Leistungsverträge ganz oder teilweise an geeignete öffentliche oder private Trägerschaften übertragen.