122.161
NAVOES
CH-BE
Art. 8 Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer (NAV) - Insassinnen und Insassen von Heimen und Anstalten
Art. 8 Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer (NAV) · Insassinnen und Insassen von Heimen und Anstalten
1. Kranke, Erholungsbedürftige und Gebrechliche, die sich in Sanatorien, Kliniken oder ähnlichen Anstalten oder Heimen aufhalten, sind ungeachtet der Dauer ihres Aufenthalts gemäss Artikel 2 NAG von der Anmeldepflicht befreit.
2. Wer beabsichtigt, die Anstalt oder das Heim, wohin er sich begibt, zu seinem Lebensmittelpunkt zu machen, meldet sich dort zur Niederlassung an.