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122.161 NAVOES CH-BE

Art. 7 Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer (NAV) - Personen unter umfassender Beistandschaft

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Art. 7 Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer (NAV) · Personen unter umfassender Beistandschaft

1. Die gesetzliche Vertretung meldet Personen, die unter umfassender Beistandschaft stehen, am neuen Wohnort zum Aufenthalt an, bis die umfassende Beistandschaft übertragen ist.

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