122.161
NAVOES
CH-BE
Art. 7 Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer (NAV) - Personen unter umfassender Beistandschaft
Art. 7 Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer (NAV) · Personen unter umfassender Beistandschaft
1. Die gesetzliche Vertretung meldet Personen, die unter umfassender Beistandschaft stehen, am neuen Wohnort zum Aufenthalt an, bis die umfassende Beistandschaft übertragen ist.